§ 15 BetrAVG – Verschwiegenheitspflicht

Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026