§ 15 BetrAVG – Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Erster Abschnitt – Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen · Vierter Titel – Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 – Haftung im Insolvenzfall
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026