§ 17 BeschV – Betriebliche Weiterbildung

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026