§ 24 SchKG – Anpassung

Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026