§ 4a BEEG – Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
- 1.
- der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
- der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
- 4.
- die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026