§ 25 BEEG – Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
- 1.
- Tag und Ort der Geburt des Kindes,
- 2.
- Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 3.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
-
Abschnitt 4 – Statistik und Schlussvorschriften
- § 28 – Übergangsvorschrift
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026