§ 24 BEEG – Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026