§ 19 BEEG – Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026