§ 69i BeamtVG – Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
- 1.
im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro, - 2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1100 000 Euro, - 3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 240 000 Euro, - 4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026