§ 50e BeamtVG – Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a)
- sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b)
- sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3.
- entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
- 4.
- sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Arten der Versorgung
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Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 14a – Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
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Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69e – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026