§ 41 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(4) § 21 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
- § 42 – Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
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Abschnitt 8 – Sondervorschriften
- § 64 – Entzug von Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026