§ 52 BeamtStG – Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024