§ 2 BDSG – Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- 1.
- sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
- 2.
- dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 4 – Personalaktenrecht
- § 111b – Aufgabenübertragung
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 62a – Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
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BMGBundesmeldegesetz
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Abschnitt 5 – Datenübermittlungen · Unterabschnitt 1 – Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
- § 34 – Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
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HwOHandwerksordnung
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Vierter Abschnitt – Handwerkskammern
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026