§ 86 BDG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024