§ 48 BDG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
- 1.
- durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.
- Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.
- mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.
- in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
- 5.
- in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- 6.
- Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
- 7.
- als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 4 – Gerichtliches Verfahren · Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
- § 51 – Senate für Disziplinarsachen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024