§ 22 BDG – Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
- § 15 – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
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Teil 4 – Gerichtliches Verfahren · Kapitel 2 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht · Abschnitt 1 – Klageverfahren
- § 52 – Klageerhebung, Form und Frist der Klage
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… Abschnitt 2 – Besondere Verfahren
- § 62 – Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024