§ 84 BBiG – Ziele der Berufsbildungsforschung
Die Berufsbildungsforschung soll
- 1.
- Grundlagen der Berufsbildung klären,
- 2.
- inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
- 3.
- Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
- 4.
- Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
- 5.
- Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 4 – Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
- § 88 – Erhebungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026