§ 66 BBiG – Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 6 – Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
- § 50d – Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
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… Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen
- § 67 – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Zweiter Unterabschnitt – Berufsvorbereitung
- § 54a – Einstiegsqualifizierung
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 10 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 61a – Budget für Ausbildung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026