§ 56 BBiG – Fortbildungsprüfungen
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
- 1.
- er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
- 2.
- die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Fußnoten
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 RevierjagdMeisterPrV +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 GepBetrWMAProBusManFV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026