§ 43 BBiG – Zulassung zur Abschlussprüfung
- 1.
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
- 3.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
- 1.
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- 2.
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
- 3.
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 5 – Prüfungswesen
- § 44 – Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
-
… Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen
- § 65 – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 103 – Fortgeltung bestehender Regelungen
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
- § 121 – Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026