§ 33 BBiG – Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 3 – Berufliche Umschulung
- § 60 – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
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… Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 2 – Berufsausbildungsvorbereitung
- § 68 – Personenkreis und Anforderungen
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Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 73 – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
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… Abschnitt 4 – Zuständige Behörden
- § 81 – Zuständige Behörden
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Teil 6 – Bußgeldvorschriften
- § 101 – Bußgeldvorschriften
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Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 – Übertragung von Zuständigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026