§ 19 BBiG – Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit der Freistellung (§ 15),
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a)
- sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b)
- aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026