§ 50 BBG – Wartezeit

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026