§ 103 BBG – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit
- § 104 – Erlass ausführender Rechtsverordnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026