§ 9 BBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 2 – Durchführung
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… Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
- § 39 – Rechtswirkungen
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Teil 4 – Gerichtliches Verfahren · Kapitel 2 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht · Abschnitt 1 – Klageverfahren
- § 57 – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 4 – Bezüge bei Verschollenheit
- § 29 – Zahlung der Bezüge
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 60 – Bezüge bei Verschollenheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026