§ 83 BBesG – Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026