§ 70 BBesG – Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes
(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.
- 1.
- während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
- 2.
- in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBesGBundesbesoldungsgesetz
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Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80 – Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 80 – Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026