§ 88 BauGB – Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Fünfter Teil – Enteignung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 95 – Entschädigung für den Rechtsverlust
-
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 – Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026