§ 53 BauGB – Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
- 1.
- die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
- 2.
- die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer sowie
- 3.
- die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 235 – Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026