§ 202 BauGB – Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026