§ 178 BauGB – Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Vierter Teil – Bodenordnung · Erster Abschnitt – Umlegung
- § 59 – Zuteilung und Abfindung
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Sechster Teil – Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote · Zweiter Abschnitt – Städtebauliche Gebote
- § 175 – Allgemeines
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026