§ 164b BauGB – Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
- 1.
- die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- 2.
- die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen,
- 3.
- städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 – Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
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… Dritter Teil – Stadtumbau
- § 171b – Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
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… Vierter Teil – Soziale Stadt
- § 171e – Maßnahmen der Sozialen Stadt
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 245 – Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026