§ 157 BauGB – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
- 1.
- städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
- 2.
- Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
- 3.
- der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 138 – Auskunftspflicht
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… Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung
- § 151 – Abgaben- und Auslagenbefreiung
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… Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 – Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
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… Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 167 – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 3. – Gewinn
- § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026