§ 137 BauGB – Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung
- § 141 – Vorbereitende Untersuchungen
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… Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
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… Dritter Teil – Stadtumbau
- § 171b – Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
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… Vierter Teil – Soziale Stadt
- § 171e – Maßnahmen der Sozialen Stadt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026