§ 110 BauGB – Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Fünfter Teil – Enteignung · Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Dritter Abschnitt – Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 156 – Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
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Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 231 – Einigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026