§ 2a BauSparkG – Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauSparkG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025