§ 17 BauSparkG – Bezeichnung "Bausparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauSparkG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025