§ 13 BauSparkG – Besondere Pflichten des Prüfers
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
- 1.
- die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
- 2.
- die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
- 3.
- die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauSparkG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025