§ 57 BattDG – Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
- 2.
- geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026