§ 25 BattDG – Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
- 1.
- die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
- 2.
- Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
- 3.
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- 4.
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- 5.
- die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
- 6.
- die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
- 7.
- die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
- 1.
- Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.
- Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- 3.
- Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
- 4.
- Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
- 5.
- Vertreter der Länder und des Bundes.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
-
Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 4 – Informationspflichten
- § 24 – Informationspflichten der Händler
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026