§ 23 BattDG – Behandlung und Beseitigung
(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 2 – Rücknahme von Altbatterien · Abschnitt 2 – Organisationen für Herstellerverantwortung
- § 11 – Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
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… Abschnitt 4 – Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
- § 20 – Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
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… Kapitel 7 – Beauftragung Dritter, Vollzug
- § 41 – Vollzug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026