§ 2 BattDG – Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026