§ 35 BAföG – Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;

zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026