§ 13 BÄO – VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BÄOBundesärzteordnung
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III. – Die Erlaubnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026