§ 1 BÄO
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026