§ 71 AufenthV – Übermittlungspflicht
(1) Die
- 1.
- Meldebehörden,
- 2.
- Passbehörden,
- 3.
- Ausweisbehörden,
- 4.
- Staatsangehörigkeitsbehörden,
- 5.
- Justizbehörden,
- 6.
- Bundesagentur für Arbeit und
- 7.
- Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Anschrift,
- 8.
- zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz · Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 72 – Mitteilungen der Meldebehörden
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026