§ 57 AufenthV – Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026