§ 54 AufenthV – Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026