§ 25 AufenthV – Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
(1) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
- 2.
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
- 3.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
(2) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
- 2.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
- 3.
- einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1.
- an Bord,
- 2.
- im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
- 3.
- bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Passpflicht für Ausländer
- § 3 – Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026