§ 23 AufenthV – Befreiung für ziviles Flugpersonal
- 1.
- sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
- 2.
- sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
- 3.
- zu einem anderen Flughafen wechselt.
(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Passpflicht für Ausländer
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Kapitel 3 – Gebühren
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 6 – Sonstiges
- § 30 – Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026