§ 97a AufenthG – Geheimhaltungspflichten

Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026